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Allgemeine Bedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Die folgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen werden für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen von Schulz Speyer gelten.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
- PROJEKT

 

§ 1 GELTUNGSBEREICH

    • Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
    • Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.

 

§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS UND -INHALT

    • Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von einer Woche nach Eingang anzunehmen. Der Kunde verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung.
    • Aufträge werden erst bei schriftlicher Bestätigung von uns oder bei Ausführung der Bestellung rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer Bestätigung.
    • Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Maße, sonstige Werte, Belastbarkeit, Toleranz und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur insoweit maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Ablichtungen, Zeichnungen, Gewichts- und Mengenangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Übliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Teilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck nicht  beeinträchtigen und dies dem Kunden zumutbar ist.
    • Der Abschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Bei unverschuldeter Unmöglichkeit sind wir berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis der Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht dem Kunden kein Schadensersatzanspruch zu.



§ 3 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

    • Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten „ab Werk“. Der Kunde trägt jeweils die anfallenden Nebenkosten wie Transport-, Fahrt-, Verpackungs- und Versicherungskosten.
    • Zölle, Konsulatsgebühren und sonst aufgrund von Vorschriften außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuern, Abgaben, Gebühren sowie damit im Zusammenhang stehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Lieferung einschließlich Zoll oder sonstigen Abgaben beruht der angegebene Preis auf den zur Zeit des Angebots geltenden Sätzen. Berechnet werden die tatsächlichen Kosten. Eventuell anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
    • Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen rein netto ab Rechnungsdatum zu erfolgen.
    • Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist über den Betrag verfügen können. Im Fall der Kursverschlechterung der in nicht vereinbarter Währung eingezahlten Beiträge, wird der Kunde dies durch Nachzahlung ausgleichen.
    • Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet unserer Rechte – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen, soweit wir nicht einen höheren Schaden nachweisen.
    • Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen steht dem Kunden nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu.
    • Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung bzw. Ausführung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Der Kunde wird hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis gesetzt.



§ 4 LIEFERZEITEN/GEFAHRÜBERGANG/ANNAHMEVERZUG

    • Termine sind unverbindlich, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich als verbindliche Liefertermine bestätigt. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten oder Kooperationspartner.
    • Die Lieferfrist beginnt in jedem Fall erst mit Eingang der Auftragsbestätigung, der vereinbarten Anzahlung oder etwaiger vom Besteller zu erbringenden Leistungen.
    • Die Gefahr des zufälligen Untergans und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe, beim Versend-ungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder sonst mit der Ausführung der Versendung bestimmter Personen auf den Kunden über.
    • Dem Kunden obliegt der Beweis, dass öffentliche Äußerung, Anpreisung oder Werbung Einfluss auf seine Kaufentscheidung hatte. 
    • Höhere Gewalt oder ähnliche Ereignisse wie beispielsweise Streik oder Aussperrung befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungs- und Lieferverpflichtung.
    • Wird bei Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins die Lieferung durch uns verspätet ausgeführt und erleidet der Kunde hierdurch einen Verspätungsschaden, kann er frühestens für die Zeit nach Ablauf der von ihm zu setzenden Nachfrist von mindestens drei Wochen eine Verzugsentschädigung in Höhe des von ihm nachzuweisenden, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens verlangen, maximal jedoch 0,5 % für jede Woche nach Ablauf der Nachfrist, höchstens jedoch 5 % des Kaufpreises desjenigen Teils der Lieferung, das wegen der Verspätung nicht in Gebrauch genommen werden kann.
    • Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben ausdrücklich vorbehalten.
    • Kommt der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
    • Sofern eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache als abgenommen, wenn die Lieferung abgeschlossen ist und wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben, oder seit der Lieferung zwei Wochen vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Sache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind, und der Kunde der Annahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Sache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.



§ 5 EIGENTUMSVORBEHALT

    • Sämtliche Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden und künftig entstehenden Forderungen, unser Eigentum.
    • Eine Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der gelieferten Ware wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Für uns entstehen hieraus keinerlei Verpflichtungen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Eigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Gleiches gilt für den Fall der Umbildung. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und wir darüber einig, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. So entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für uns.
    • Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Pfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Die Weiterveräußerung oder der Verbrauch ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang erlaubt und nur so lange, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Die aus dem Weiterverkauf, der Bearbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehende Forderung in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Kunde ist berechtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute, vertragswidrig und daher unzulässig. Wir sind jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
    • Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Insolvenzantrag gestellt, so sind wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an uns zu nehmen; ebenso können wir die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Der Kunde gewährt uns oder durch uns Beauftragten während den Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
    • Übersteigt der Wert der Sicherung unserer Ansprüche gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 10 %, so werden wir dem Kunden die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freigeben. 
    • Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch den Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit Dritte nicht in der Lage sind, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.



§ 6 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

    • Der Kunde hat einen bestehenden Sachmangel unverzüglich uns gegenüber zu rügen. Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
    • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung/Verwendung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung, Überspannung, Blitzschlag oder ähnliche äußere Einflüsse sowie durch unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten entstanden sind.
    • Wir haften nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit, der uns durch den Kunden übermittelten Pläne und Maße anhand derer wir unser Angebot erstellen.
    • Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr.
    • Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungs-verzug oder Annahmeverzug sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
    • In diesem Fall schulden wir dem Kunden keinen Schadensersatz.
    • Für nicht oder nicht rechtzeitig abgenommene Waren können wir nach angemessener Fristsetzung zur Annahme oder Abnahme für jeden Monat der Lagerung der Ware 0,5 % des Auftragswertes vom Kunden verlangen.
    • Wir sind vom Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Erfüllung des Vertrages aus von uns nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wird. Wir sind ferner vom Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn bei Vertragsabschluss unvorhersehbare Ereignisse die Vertragsverhältnisse später so grundlegend ändern, dass uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
    • Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich derjenigen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Gleiches gilt, wenn dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht.
    • Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern durch uns schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
    • Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
    • Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wurde, ist die Haftung ausgeschlossen.
    • Eine Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
    • Bei berechtigten Mängeln darf der Kunde Zahlungen nur in dem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den auftretenden Sachmängeln steht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, können wir die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt verlangen.
    • Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

 

§ 7 Gesamthaftung

    • Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als im § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
    • Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
    • Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 8 Schlussbestimmungen

    • Speyer ist ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
    • In jedem Fall gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
    • Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der Sitz unserer Gesellschaft.

SCHULZ SPEYER 
Bibliothekstechnik AG 
Hafenstrasse 2 
D-67346 Speyer 

Telefon: +49 - 6232 3181 00 
Telefax: +49 - 6232 3181 01 

Email : sales(at)schulzspeyer.de 

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